Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1626

BGBl. 2014 I S. 1626 · 4.147 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 1626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1626
                                             Verordnung
                          zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
                                                Vom 15. Oktober 2014

   Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespoli-
zeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-
fasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1
                   Änderung der
         Bundespolizei-Laufbahnverordnung
  Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2408), die durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für
       1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliede-
          rungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Sol-
          datenversorgungsgesetzes sowie
       2. nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Streitkräfte-
          personalstruktur-Anpassungsgesetzes beur-
          laubte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.“
  b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
2. § 15 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
  zugsbeamte können zum Aufstieg in die nächst-
  höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie er-
  folgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen
  haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf
  Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernen-
  nung

  1. bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Poli-
     zeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer
     Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und
     noch nicht 50 Jahre alt sind oder
  2. bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Poli-
     zeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer
     Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst
     bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.

                                  Berlin, den 15. Oktober

       Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten
       einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeit-
       beschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwin-
       gende sachliche Gründe entgegenstehen.
         (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-
       deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
       1. über die Zulassung zum Aufstieg das Bundes-
          polizeipräsidium entscheidet,
       2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundes-
          laufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahl-
          verfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme
          auch mehrfach wiederholt werden kann.“
    3. § 16 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
       zugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg
       in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bun-
       despolizei zugelassen werden, wenn
       1. ein dienstliches Bedürfnis besteht und
       2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
          zugsbeamten
          a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre
             alt sind,
          b) sich mindestens im Amt der Polizeiobermeis-
             terin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre
             bewährt haben,

          c) in den letzten beiden Beurteilungen über-
             durchschnittlich bewertet worden sind und
          d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilge-
             nommen haben.
       § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

          (2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.“

                           Artikel 2

                         Inkrafttreten
      (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
    zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
      (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in
    Kraft.

2014
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                      Der Bundesminister des Innern
                                           Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 04a2bf0e877caa9e….