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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1626
BGBl. 2014 I S. 1626 · 4.147 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Vom 15. Oktober 2014
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespoli-
zeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-
fasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2408), die durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für
1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliede-
rungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Sol-
datenversorgungsgesetzes sowie
2. nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Streitkräfte-
personalstruktur-Anpassungsgesetzes beur-
laubte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
2. § 15 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamte können zum Aufstieg in die nächst-
höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie er-
folgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen
haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf
Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernen-
nung
1. bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Poli-
zeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer
Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und
noch nicht 50 Jahre alt sind oder
2. bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Poli-
zeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer
Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst
bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
Berlin, den 15. Oktober
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeit-
beschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwin-
gende sachliche Gründe entgegenstehen.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bun-
deslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
1. über die Zulassung zum Aufstieg das Bundes-
polizeipräsidium entscheidet,
2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundes-
laufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahl-
verfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme
auch mehrfach wiederholt werden kann.“
3. § 16 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg
in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bun-
despolizei zugelassen werden, wenn
1. ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamten
a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre
alt sind,
b) sich mindestens im Amt der Polizeiobermeis-
terin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre
bewährt haben,
c) in den letzten beiden Beurteilungen über-
durchschnittlich bewertet worden sind und
d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilge-
nommen haben.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in
Kraft.
2014
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 04a2bf0e877caa9e….