Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung

BPolLV

§ 6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 15 der Bundeslaufbahnverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/6#abs-2 (2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestanden, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission ihnen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn sie die dafür erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.

§ 5 § 7