Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
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15.10.2014 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2014 I S. 1626
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