Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.05.2025 – 1 B 242/25
- VG Bayreuth, 17.03.2022 – B 5 K 20.876
- OVG NRW, 11.12.2017 – 1 B 1394/17Zitiert von 13
- OVG NRW, 11.12.2017 – 1 B 1395/17Zitiert von 12
- VGH Bayern, 22.03.2022 – 6 ZB 22.184Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 18.07.2018 – 10 K 7618/16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.05.2024 – 1 A 1862/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.09.2023 – 1 B 729/23
- VG Cottbus, 04.10.2022 – 9 L 266/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BPolLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/16#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/16#abs-2 (2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/16#abs-3 (3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/16#abs-4 (4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 48 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.