Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung

BPolLV

§ 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/14#abs-1 (1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/14#abs-2 (2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/14#abs-3 (3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/14#abs-4 (4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 13 § 15