Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 15 Aufstieg
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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15.10.2014 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2014 I S. 1626
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