Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten
Stand: 05.04.2020
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
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