§ 12a BPolLV 2011 — Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten

Bundespolizei-Laufbahnverordnung

Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.