Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung

BPolLV

§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes

Stand: 17.03.2026

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/11#abs-1 (1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/11#abs-2 (2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

1.
des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,
2.
des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder
3.
des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.

Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/11#abs-3 (3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen. Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/11#abs-4 (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 10 § 12