Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
BPolHfV§ 3 Heilfürsorgekarte
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/3#abs-1 (1) Alle Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte in Form einer elektronischen Gesundheitskarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/3#abs-2 (2) Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.