Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung

BPolHfV

§ 3 Heilfürsorgekarte

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle ohne eigenen polizeiärztlichen Dienst tätig sind, erhalten eine Heilfürsorgekarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt (allgemeine Heilfürsorgekarte). Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern können auch andere Heilfürsorgeberechtigte eine allgemeine Heilfürsorgekarte erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die übrigen Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte, die nur für zahnärztliche Behandlungen gilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.

§ 2 § 4