nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 BPolHfV — Heilfürsorgekarte

Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung

Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte in Form einer elektronischen Gesundheitskarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt.

(2) Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.