Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
BPolHfV§ 4 Leistungen
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/4#abs-1 (1) Die Heilfürsorge umfasst folgende Leistungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/4#abs-2 (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entsprechen die Leistungen der Heilfürsorge den Leistungen
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/4#abs-3 (3) Grundsätzlich werden die Kosten der Leistungen auf der Grundlage der von den Ersatzkassen getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/4#abs-4 (4) Für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die hierauf beruhenden Regelungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt und keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/4#abs-5 (5) In begründeten Einzelfällen kann das Bundespolizeipräsidium im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einer Abweichung von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zustimmen.