§ 52 Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/52#abs-1 (1) Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, die in Absatz 3 genannten Daten in den von den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erheben. Sobald die Annahme der Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrtunternehmen die erhobenen Daten unverzüglich an die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/52#abs-2 (2) Die Übermittlung erfolgt mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Eine Übermittlung auf anderem Weg ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn eine Datenfernübertragung im Einzelfall nicht gelingt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/52#abs-3 (3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste zu übermitteln. Ferner sind für jeden Fluggast folgende Daten zu erheben und zu übermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/52#abs-4 (4) Bei der Erhebung der Fluggastdaten haben die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste darüber zu informieren, dass die vorgenannten Daten zum Zweck der Grenzkontrolle der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde vorab elektronisch übermittelt und nach Maßgabe des Absatzes 5 gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/52#abs-5 (5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunternehmen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht. Die bei der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde eingegangenen Daten werden 24 Stunden nach der Einreise der Fluggäste des betreffenden Fluges gelöscht, sofern sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1 benötigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/52#abs-6 (6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 52 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2018 – 1 U 202/17Zitiert von 2
- LG Hamburg, 16.08.2024 – 303 O 34/22
- LG Frankfurt am Main, 28.08.2017 – 2-04 O 399/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.