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# § 45 BPolG — Personenbezogene Daten zu anderen Personen

Bundespolizeigesetz  
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten solcher Personen,

- 1. die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,

- 2. die als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,

- 3. die mit in § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder

- 4. die Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen sind,

außer zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur dann weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung oder für die künftige Verfolgung solcher Straftaten erforderlich ist. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in § 44 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Weiterverarbeitung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 45 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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