§ 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/31a#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann bei Maßnahmen nach § 31 automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung einsetzen zur Erkennung und Auswertung von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/31a#abs-2 (2) Sofern Muster oder Aufenthaltsorte nach Absatz 1 erkannt werden, prüft die Bundespolizei unverzüglich das Vorliegen einer Gefahr. Liegt eine Gefahr vor, kann die Bundespolizei eine automatisierte Nachverfolgung der für die Gefahr nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 verantwortlichen Personen oder der nach Absatz 1 Nummer 3 gefährdeten Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen vornehmen. Eine Verarbeitung biometrischer Daten, die eine Identifizierung bestimmter Personen ermöglicht, ist zur Erkennung von Mustern nach Absatz 1 unzulässig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 31a BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 24.07.2015 – VG 3 K 1763/12
- VG Potsdam, 23.05.2018 – VG 3 L 304/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 – OVG 1 S 52.18
- BGH, 23.06.2020 – KVR 69/19Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung: Pauschale Zustimmung zur Erfassung des Aufrufs von Internetseiten in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks – FacebookZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.