§ 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/10#abs-1 (1) Die Bundespolizei unterstützt
Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle geltenden Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/10#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 Satz 1 trifft das Bundesministerium des Innern. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/10#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 BPolG →
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