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# § 10 BPolG — Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden

Bundespolizeigesetz  
Stand: 07.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 28.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Bundespolizei unterstützt

- 1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Deutschen Bundestages,

- 2. das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen,

- 3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzaufgaben nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes,

- 4. die am Leitstellenverbund beteiligten Behörden und Organisationen des Bundes mit technischen Bereitstellungs- und Serviceleistungen zur Sicherstellung der behördenübergreifenden Kommunikation.

Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle geltenden Recht.

(2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 Satz 1 trifft das Bundesministerium des Innern. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 10 BPolG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 28.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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