(1) Die Bundespolizei unterstützt
Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle geltenden Recht.
(2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 Satz 1 trifft das Bundesministerium des Innern. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.