Gesetze / Bundespolizeibeamtengesetz
BPolBG§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2024 – OVG 10 S 8.24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 22.03.2022 – 6 ZB 22.184Zitiert von 8
- VG Bayreuth, 17.03.2022 – B 5 K 20.876
- VG Berlin, 06.02.2024 – 5 L 728/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.05.2025 – 1 B 242/25
- VG Wiesbaden, 16.07.2021 – 3 L 1310/20.WI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/3#abs-1 (1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/3#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über