Gesetze / Bundespolizeibeamtengesetz
BPolBG§ 3 Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/3#abs-1 (1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/3#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 3 BPolBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2024 – OVG 10 S 8.24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 22.03.2022 – 6 ZB 22.184Zitiert von 8
- VG Bayreuth, 17.03.2022 – B 5 K 20.876
- VG Berlin, 06.02.2024 – 5 L 728/23Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 16.07.2021 – 3 L 1310/20.WI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.