Gesetze / Bundespolizeibeamtengesetz
BPolBG§ 4 Polizeidienstunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.11.2020 – 1 B 1242/20Zitiert von 5
- OVG NRW, 05.09.2025 – 1 B 273/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 – OVG 7 S 58.14Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2017 – OVG 10 S 4.17Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.09.2012 – 1 A 644/12Zitiert von 14
- OVG Schleswig, 15.08.2024 – 2 MB 3/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.06.2025 – 6 ZB 25.444
- OVG NRW, 05.03.2025 – 1 B 1146/24Zitiert von 1
- BVerwG, 13.02.2025 – 2 C 4/24Gesundheitliche Anforderungen an Bewerber für den PolizeidienstZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BPolBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/4#abs-1 (1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/4#abs-2 (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/4#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.