Gesetze / Bundespolizeibeamtengesetz

BPolBG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 27.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.

§ 2