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# § 3 BPolBG — Laufbahnen; Verordnungsermächtigung

Bundespolizeibeamtengesetz  
Stand: 08.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:

- 1. in der Bundespolizei:

  - a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

  - b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

  - c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;

- 2. im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:

  - a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,

  - b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;

- 3. beim Deutschen Bundestag:

  - a) die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

  - b) die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

  - c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

- 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

- 2. die Festlegung von Altersgrenzen,

- 3. den Erwerb der Laufbahnbefähigung,

- 4. die Grundsätze der Fortbildung,

- 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und

- 6. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

- 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

- 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,

- 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

- 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.

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Zitiervorschlag: § 3 BPolBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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