Gesetze / Pflegezeitvorschussverordnung
PflZV§ 4 Härtefallregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/4#abs-1 (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll die Dienststelle im Fall der Verrechnung, unter gleichzeitiger Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 3, niedrigere als die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 ergebenden Monatsbeträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist und
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflegebedarf über die Familienpflegezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so dass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn
Entscheidungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/4#abs-2 (2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienst- oder Versorgungsbezüge einzubehalten.
Änderungsverlauf
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362)
BGBl. I S. 2362
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.