Gesetze / Pflegezeitvorschussverordnung

PflZV

§ 1 Vorschuss

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/1#abs-1 (1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/1#abs-2 (2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen

1.
den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, und
2.
den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/1#abs-3 (3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/1#abs-4 (4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:

1.
Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen,
2.
steuerfreie Bezüge sowie
3.
Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.
§ 2