Gesetze / Pflegezeitvorschussverordnung
PflZV§ 1 Vorschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/1#abs-1 (1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/1#abs-2 (2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/1#abs-3 (3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/1#abs-4 (4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt: