Gesetze / Pflegezeitvorschussverordnung
PflZV§ 3 Rückzahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/3#abs-1 (1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflZV/3#abs-2 (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum Ende des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurückzuzahlen. Die Beamtin oder der Beamte muss den Antrag vor Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit stellen.
Änderungsverlauf
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19.10.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362)
BGBl. I S. 2362
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.