Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Hannover, 26.10.2016 – 16 A 2520/16
- VG Karlsruhe, 15.02.2022 – 8 K 8397/19Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 16.01.2020 – 9 A 380/19.PLZitiert von 1
- OVG Sachsen, 16.01.2020 – 9 A 386/19.PL
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2016 – PL 15 S 152/15Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.02.2023 – 18 LP 4/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-2 (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-3 (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-4 (4) Ungültig sind Stimmzettel,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-5 (5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-6 (6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.