Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-2 (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-3 (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-4 (4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-5 (5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/15#abs-6 (6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

§ 14 § 16