Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/30#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
zu wählen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/30#abs-2 (2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/30#abs-3 (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/30#abs-4 (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.