Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/30#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

1.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/30#abs-2 (2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/30#abs-3 (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/30#abs-4 (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 29 § 31