Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/28#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/28#abs-2 (2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
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