Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 – OVG 62 PV 4/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 – OVG 62 PV 16.13
- VG Berlin, 24.07.2012 – 71 K 7.12 PVB
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/25#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/25#abs-2 (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/25#abs-3 (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.