Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 85 Ordentliche Kündigung
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/85#abs-1 (1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 78 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Kopie der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 82 Absatz 1 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/85#abs-2 (2) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Fall des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/85#abs-3 (3) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 85 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 11.09.2024 – PB 12 K 2931/23
- LAG Hessen, 21.08.2025 – 3 Sa 1152/23Zitiert von 1
- ArbG Köln, 21.11.2024 – 10 Ca 3739/24Zitiert von 1
- LAG Köln, 18.02.2025 – 7 Sa 558/23
- ArbG Bonn, 20.12.2024 – 5 Ca 1109/22Zitiert von 1
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 11.12.2025 – 6 SLa 316/25
- ArbG Villingen-Schwenningen, 06.11.2025 – 5 Ca 209/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 – 7 SLa 293/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 85 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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