Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 59 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/59#abs-1 (1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (ordentliche Personalversammlung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/59#abs-2 (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine außerordentliche Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. An Versammlungen, die auf Wunsch der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle einberufen sind oder zu denen sie oder er ausdrücklich eingeladen ist, hat sie oder er teilzunehmen; im Übrigen kann sie oder er an der Personalversammlung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/59#abs-3 (3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine ordentliche Personalversammlung einberufen und durchführen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind, in denen ein Tätigkeitsbericht erstattet worden ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 59 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.12.2015 – 5 PB 19/15Wahl zur JAV; Zahl der Beschäftigten; Prognosezeitraum; Auskunftspflichten der DienststelleZitiert von 7
- ArbG Berlin, 07.02.2014 – 28 BV 16501/13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 – OVG 62 PV 15.14Zitiert von 2
- VG Berlin, 03.09.2014 – 70 K 7.14 PVB
- VG Düsseldorf, 31.08.2012 – 39 L 1133/12.PVB
- VG Berlin, 01.06.2010 – 72 K 6.09 PVBZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.