Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 45 Sprechstunden

Stand: 15.06.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/45#abs-1 (1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/45#abs-2 (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Personalrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung derjenigen Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/45#abs-3 (3) In der Geschäftsordnung kann die Durchführung der Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonferenz vorgesehen werden. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend.

§ 44 § 46