Gesetze / Bundesleistungsbesoldungsverordnung
BLBV§ 4 Leistungsprämie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 21.1122
- VG Berlin, 03.11.2017 – 26 K 51.16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2020 – PB 15 S 897/20Zitiert von 1
- VG Freiburg, 19.06.2018 – 13 K 1912/16Zitiert von 1
- OVG Saarland, 05.06.2018 – 1 A 727/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.07.2014 – 1 A 2885/12Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.01.2020 – 2 C 22/18Regelmäßig kein Anspruch eines ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene BesoldungZitiert von 13
- VG Köln, 08.11.2018 – 33 K 11595/17.PVBZitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 – 10 Sa 1687/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BLBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLBV/4#abs-1 (1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLBV/4#abs-2 (2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.