Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 27 Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 – OVG 62 PV 1.16Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 12.04.1999 – 18 TaBV 97/98
- VG Potsdam, 01.12.2015 – VG 20 K 1980/15.PVBZitiert von 1
- VG Berlin, 13.05.2014 – 72 L 4.14 PVBZitiert von 1
- BVerwG, 22.10.2024 – 5 P 8/23Anfechtung der Wahl eines Teildienststellenpersonalrats; Rechtsschutzbedürfnis
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2022 – 12 Sa 139/22
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 – 4 S 1260/24
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- OVG NRW, 30.03.2023 – 33 A 2885/21.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/27#abs-1 (1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/27#abs-2 (2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli.