Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 08.05.2014 – 6 PO 308/13Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 20.12Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2013 – OVG 62 PV 27.12
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 24/13
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 29/13
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 33/13
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2023 – 1 TaBV 12/22
- BVerwG, 24.11.2021 – 5 P 6/20Berücksichtigung von nach § 44g SGB II dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten bei der Freistellung von Personalratsmitgliedern der StammdienststelleZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/16#abs-1 (1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1.
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
2.
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/16#abs-2 (2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.