Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 108 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Stand: 15.06.2021

Bund205 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/108#abs-1 (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/108#abs-2 (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

§ 107 § 109