Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 54 Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/54#abs-1 (1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/54#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen oder ‑vertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 54 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 07.10.2002 – 33 K 5424/02.PVB
- BVerwG, 15.07.2004 – 6 P 15.03Zitiert von 25
- VG Köln, 03.07.2002 – 33 L 1470/02.PVBZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2011 – OVG 62 PV 1.11Zitiert von 5
- VG Köln, 13.03.2009 – 33 K 6920/08.PVB
- OVG NRW, 13.12.2000 – 1 A 475/99.PVB
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2015 – OVG 62 PV 16.14Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2015 – OVG 62 PV 12.13Zitiert von 4
- OVG NRW, 29.04.2014 – 20 B 55/14.PVBZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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