Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern

Stand: 15.06.2021

Bund27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/33#abs-1 (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/33#abs-2 (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/33#abs-3 (3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/33#abs-4 (4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.

§ 32 § 34