Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/33#abs-1 (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/33#abs-2 (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/33#abs-3 (3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/33#abs-4 (4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 33 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 05.09.2012 – 8 K 507/12Zitiert von 1
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 307/12
- BVerwG, 17.03.2014 – 6 P 8/13Wahl des Personalratsvorstandes; stärkste WahlvorschlagslisteZitiert von 2
- BVerwG, 17.03.2014 – 6 P 8.13Zitiert von 3
- BVerwG, 15.05.2020 – 5 P 3/19Rechtswidrige Wahl zum Vorsitzenden einer PersonalvertretungZitiert von 5
- VG Köln, 06.08.2008 – 34 K 3976/08.PVLZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
- OVG NRW, 13.10.2023 – 33 A 2244/22.PVBZitiert von 1
- VG Braunschweig, 13.06.2023 – 13 A 1/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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