Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 111 Bundespolizei

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111?asof=2021-06-15#abs-1 (1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeipersonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundespolizeihauptpersonalrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111?asof=2021-06-15#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111?asof=2021-06-15#abs-3 (3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei

1.
Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und ‑beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,
2.
der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und ‑beamten für die Grundausbildung.
§ 110 § 112