Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 111 Bundespolizei
Stand: 22.09.2021
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- VG Berlin, 12.01.2022 – 72 K 10/21 PVBZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111#abs-1 (1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeipersonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundespolizeihauptpersonalrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111#abs-3 (3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei