Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 111 Bundespolizei

Stand: 22.09.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111#abs-1 (1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeipersonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundespolizeihauptpersonalrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/111#abs-3 (3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei

1.
Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,
2.
der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Grundausbildung.
§ 110 § 112