Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
BPädFortbV§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ sind die Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Als Bewertung für den Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefassten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 48 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. I S. 2153
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16.10.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2016 I S. 2390
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