Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
BPädFortbV§ 11 Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Absatz 1 zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:
| „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ | mit 30 Prozent, |
| „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ | mit 30 Prozent, |
| „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ | mit 40 Prozent. |
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BP%C3%A4dFortbV/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
Änderungsverlauf
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16.10.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2016 I S. 2390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.