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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2390

BGBl. 2016 I S. 2390 · 12.532 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2390
                                       Vierte Verordnung
                zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
                                            Vom 16. Oktober 2016

   Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1

zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, des-
sen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1
                   Änderung der
           Verordnung über die Prüfung
          zum anerkannten Fortbildungs-
         abschluss Geprüfter Betriebswirt
    nach der Handwerksordnung und Geprüfte
    Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der
Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach
der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I
S. 511) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
           eingefügt:
          „2. den anerkannten Fortbildungsabschluss
              Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach
              der Handwerksordnung und Geprüfte

              Kaufmännische Fachwirtin nach der
              Handwerksordnung oder“.
       bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
           Nummern 3 und 4.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3“
     durch die Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
   ersetzt:
  „Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres
  nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Num-
  mer 1 bis 3 zu beginnen.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-
     wertungen der Prüfungsbestandteile „Unterneh-
     mensstrategie“, „Unternehmensführung“, „Perso-
     nalmanagement“ und „Innovationsmanagement“
     wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die
     Gesamtnote zu bilden ist.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-
     ständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen
     Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsab-
     schlusses bescheinigt mit der Angabe
     1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
        ses nach § 1 Absatz 3,

     2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
        dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
        gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter

        Änderungen dieser Verordnung.

     Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindes-
     tens angegeben:

     1. die Benennung und Bewertung der Prüfungs-
        bestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit
        den §§ 3 und 11 Absatz 4,
     2. die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist
        mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prü-
        fungsgremiums der anderweitig abgelegten
        Prüfung anzugeben,

     3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2.“

4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
                    Änderung der
            Industriemeister-Süßwaren-
          Fortbildungsprüfungsverordnung
   In § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Industriemeister-Süß-
waren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar
2016 (BGBl. I S. 110) wird das Wort „erfolgreiche“ ge-
strichen.
BGBl. 2016, Seite 2391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2391
                      Artikel 3
                   Änderung der
                Verordnung über die
            Prüfung zum anerkannten
         Fortbildungsabschluss Geprüfter

    Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Ge-

prüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I
S. 2927) wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6
   ersetzt:

     „(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittel-

  ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine

  Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung
  folgender Gewichtungen:
  „Kernprozesse der beruflichen
  Bildung“                           mit 30 Prozent,

  „Berufspädagogisches Handeln in
  Bereichen der beruflichen Bildung“   mit 30 Prozent,

  „Spezielle berufspädagogische

  Funktionen“                          mit 40 Prozent.

  Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-

  samtnote zu bilden.

     (6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-
  nis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
  bescheinigt mit der Angabe
  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 1 Absatz 3,

  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
     setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
     rungen dieser Verordnung.

  Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
  angegeben:
  1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbe-
     standteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den
     vorstehenden Absätzen 1 bis 4,
  2. die Gesamtnote nach Absatz 5,
  3. die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit
     Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
     gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
     anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                      Artikel 4

                   Änderung der
               Verordnung über die
            Prüfung zum anerkannten
   Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte
  Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswir-
tin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1625) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7
   ersetzt:
     „(6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittel-
  ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine

  Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung
  folgender Gewichtungen:
  „Wirtschaftliches Handeln und
  betriebliche Leistungsprozesse“   mit 30 Prozent,

  „Führung und Management im
  Unternehmen“                         mit 30 Prozent,

  „Projektarbeit und projektarbeits-
  bezogenes Fachgespräch“              mit 40 Prozent.

  Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-
  samtnote zu bilden.

     (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-

  nis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses

  bescheinigt mit der Angabe

  1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
     nach § 1 Absatz 3,
  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
     dungsordnung nach den Angaben im Bundes-

     gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
     derungen dieser Verordnung.

  Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens

  angegeben:

  1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile

     nach § 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4
     Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5
     Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6
     Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorste-
     henden Absätzen 1 bis 4,
  2. die Gesamtnote nach Absatz 6,

  3. die Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit
     Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
     gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
     anzugeben.“

2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                       Artikel 5
                 Änderung der
        Verordnung über die Prüfung zum
  anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer
 Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte
Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004
(BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7
   ersetzt:

     „(6) „Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittel-
  ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine
  Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung
  folgender Gewichtungen:
  „Wirtschaftliches Handeln und
  betrieblicher Leistungsprozess“    mit 30 Prozent,

  „Management und Führung“             mit 30 Prozent,

  „Fachübergreifender technik-
  bezogener Prüfungsteil“              mit 40 Prozent.
  Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-
  samtnote zu bilden.
     (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
  dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-
BGBl. 2016, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392
2392                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016

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ISSN 0341-1095

    nis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
    bescheinigt mit der Angabe
    1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
       nach § 1 Absatz 3,
    2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
       dungsordnung nach den Angaben im Bundes-

       gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-

       derungen dieser Verordnung.

    Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
    angegeben:

    1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile,

       der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des

       Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3
       Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6
       in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2
       bis 5,
    2. die Gesamtnote nach Absatz 6,
    3. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit
       Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-

                                                   Bonn, den 16. Oktober 2016

      Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt

     gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
     anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

                              Artikel 6

                  Aufhebung der

               Verordnung über die

            Prüfung zum anerkannten
     Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer vom 12. De-

zember 1977 (BGBl. I S. 2539) wird aufgehoben.

                              Artikel 7
                           Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 tritt am
1. September 2017 in Kraft.
                                                                 Die Bundesministerin
                                                              für Bildung und
Forschung
                                                                    Johanna Wanka

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d5b99b0d4806e797….