Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2390
BGBl. 2016 I S. 2390 · 12.532 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 16. Oktober 2016
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, des-
sen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Fortbildungs-
abschluss Geprüfter Betriebswirt
nach der Handwerksordnung und Geprüfte
Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der
Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach
der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I
S. 511) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. den anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach
der Handwerksordnung und Geprüfte
Kaufmännische Fachwirtin nach der
Handwerksordnung oder“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3“
durch die Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres
nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 zu beginnen.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-
wertungen der Prüfungsbestandteile „Unterneh-
mensstrategie“, „Unternehmensführung“, „Perso-
nalmanagement“ und „Innovationsmanagement“
wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die
Gesamtnote zu bilden ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-
ständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen
Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsab-
schlusses bescheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
ses nach § 1 Absatz 3,
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
1. die Benennung und Bewertung der Prüfungs-
bestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit
den §§ 3 und 11 Absatz 4,
2. die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist
mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prü-
fungsgremiums der anderweitig abgelegten
Prüfung anzugeben,
3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2.“
4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Industriemeister-Süßwaren-
Fortbildungsprüfungsverordnung
In § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Industriemeister-Süß-
waren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar
2016 (BGBl. I S. 110) wird das Wort „erfolgreiche“ ge-
strichen.

Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter
Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Ge-
prüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I
S. 2927) wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6
ersetzt:
„(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittel-
ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine
Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung
folgender Gewichtungen:
„Kernprozesse der beruflichen
Bildung“ mit 30 Prozent,
„Berufspädagogisches Handeln in
Bereichen der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
„Spezielle berufspädagogische
Funktionen“ mit 40 Prozent.
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-
samtnote zu bilden.
(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-
nis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
bescheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
angegeben:
1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbe-
standteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den
vorstehenden Absätzen 1 bis 4,
2. die Gesamtnote nach Absatz 5,
3. die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte
Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswir-
tin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006
(BGBl. I S. 1625) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7
ersetzt:
„(6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittel-
ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine
Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung
folgender Gewichtungen:
„Wirtschaftliches Handeln und
betriebliche Leistungsprozesse“ mit 30 Prozent,
„Führung und Management im
Unternehmen“ mit 30 Prozent,
„Projektarbeit und projektarbeits-
bezogenes Fachgespräch“ mit 40 Prozent.
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-
samtnote zu bilden.
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-
nis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
bescheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
derungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
angegeben:
1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile
nach § 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4
Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5
Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6
Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorste-
henden Absätzen 1 bis 4,
2. die Gesamtnote nach Absatz 6,
3. die Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer
Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte
Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004
(BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7
ersetzt:
„(6) „Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittel-
ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine
Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung
folgender Gewichtungen:
„Wirtschaftliches Handeln und
betrieblicher Leistungsprozess“ mit 30 Prozent,
„Management und Führung“ mit 30 Prozent,
„Fachübergreifender technik-
bezogener Prüfungsteil“ mit 40 Prozent.
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-
samtnote zu bilden.
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-

2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016
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nis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
bescheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes-
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
derungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
angegeben:
1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile,
der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des
Situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3
Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6
in Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2
bis 5,
2. die Gesamtnote nach Absatz 6,
3. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
Bonn, den 16. Oktober 2016
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
anzugeben.“
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung der
Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer vom 12. De-
zember 1977 (BGBl. I S. 2539) wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 tritt am
1. September 2017 in Kraft.
Die Bundesministerin
für Bildung und
Forschung
Johanna Wanka
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d5b99b0d4806e797….