Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 30 Wegstreckenzähler

Stand: 02.08.2021

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/30#abs-1 (1) In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen. Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/30#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.

§ 29 § 31