Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 10 Mitwirkung des Anschlußbahnleiters, Gültigkeit der Zustimmungen und Genehmigungen, Regelung der Verfahrensweise

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/10#abs-1 (1) Allen Anträgen auf Erteilung von Stellungnahmen, Zustimmungen und

Genehmigungen sowie auf die Durchführung von Prüfungen durch die

Staatliche Bahnaufsicht ist die Stellungnahme des Anschlußbahnleiters

beizufügen; bei Anschlußbahngemeinschaften die Stellungnahme des

Anschlußbahnleiters des Betriebes, dem die Betriebsführung für

den Komplex obliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/10#abs-2 (2) Stellungnahmen, Zustimmungen und Genehmigungen der Staatlichen

Bahnaufsicht gemäß den §§ 5 und 6 haben eine

Gültigkeit von 3 Jahren. Die übrigen Genehmigungen sind unbefristet,

soweit darin keine Frist ausgesprochen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/10#abs-3 (3) Die Verfahrensweise zu den §§ 5, 6 und 7 ist in der Anweisung

Nr. 1 zur BOA - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - geregelt.

§ 9 § 11