Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 5 >Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen und sonstigen Vorhaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/5#abs-1 (1) Für die standortmäßige Einordnung eines Vorhabens, das
eine Anschlußbahn erhalten soll oder Auswirkungen auf die Bahnanlagen
bzw. die Technologie vorhandener Anschlußbahnen hat, ist eine
Stellungnahme der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/5#abs-2 (2) Die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht ist zum Neubau von
Anschlußbahnen sowie zur Erweiterung oder Veränderung von
Bahnanlagen erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/5#abs-3 (3) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist zum Neubau, zur
Erweiterung oder Veränderung von Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, die
nicht der Prüfung und Kontrolle durch andere Organe unterliegen sowie
für nicht überwachungspflichtige Starkstromanlagen, erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/5#abs-4 (4) Vor der Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln,
außer Straßenfahrzeugen, ist die Zustimmung der Staatlichen
Bahnaufsicht einzuholen.