Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 9 Betriebsaufnahme, Inbetriebnahme, Betriebsführung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/9#abs-1 (1) Für das Betreiben einer neuen und bei Rechtsträger- oder

Eigentumswechsel einer bestehenden Anschlußbahn ist die "Genehmigung

für die Betriebsaufnahme" durch die Staatliche Bahnaufsicht

erforderlich. Zur Wiederinbetriebnahme einer Anschlußbahn und bei einem

Rechtsträger- oder Eigentumswechsel ist dem Antrag eine Bestätigung

des für Verkehr zuständigen Mitgliedes des Rates des Bezirkes

über die volkswirtschaftliche Notwendigkeit der Bahn für den neuen

Rechtsträger oder Eigentümer beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/9#abs-2 (2) Für die Inbetriebnahme neuer oder veränderter Bahnanlagen, von

Fahrzeugen sowie sonstigen Rangiermitteln - außer

Straßenkraftfahrzeugen, Einradwagenschiebern und Handseilwinden - ist die

"Genehmigung zur Inbetriebnahme" durch die Staatliche Bahnaufsicht

erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/9#abs-3 (3) Mit der Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigungen durch die

staatliche Bahnaufsicht wird die Pflicht des Anschließers zur Einholung

von Zustimmungen und Genehmigungen anderer Organe auf der Grundlage anderer

Rechtsvorschriften nicht berührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/9#abs-4 (4) Für die Betriebsführung mit Triebfahrzeugen oder sonstigen

Rangiermitteln - außer für Einradwagenschieber und Handseilwinden -

ist die "Genehmigung zur Aufnahme der Betriebsführung" durch die

Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Mit dem Antrag auf Erteilung dieser

Genehmigung ist nachzuweisen, daß die dafür in dieser Anordnung

geforderten Voraussetzungen vorhanden sind.

§ 8 § 10