(1) Allen Anträgen auf Erteilung von Stellungnahmen, Zustimmungen und
Genehmigungen sowie auf die Durchführung von Prüfungen durch die
Staatliche Bahnaufsicht ist die Stellungnahme des Anschlußbahnleiters
beizufügen; bei Anschlußbahngemeinschaften die Stellungnahme des
Anschlußbahnleiters des Betriebes, dem die Betriebsführung für
den Komplex obliegt.
(2) Stellungnahmen, Zustimmungen und Genehmigungen der Staatlichen
Bahnaufsicht gemäß den §§ 5 und 6 haben eine
Gültigkeit von 3 Jahren. Die übrigen Genehmigungen sind unbefristet,
soweit darin keine Frist ausgesprochen ist.
(3) Die Verfahrensweise zu den §§ 5, 6 und 7 ist in der Anweisung
Nr. 1 zur BOA - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - geregelt.