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# § 10 BOA (Brandenburg) — Mitwirkung des Anschlußbahnleiters, Gültigkeit der Zustimmungen und Genehmigungen, Regelung der Verfahrensweise

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Allen Anträgen auf Erteilung von Stellungnahmen, Zustimmungen und

Genehmigungen sowie auf die Durchführung von Prüfungen durch die

Staatliche Bahnaufsicht ist die Stellungnahme des Anschlußbahnleiters

beizufügen; bei Anschlußbahngemeinschaften die Stellungnahme des

Anschlußbahnleiters des Betriebes, dem die Betriebsführung für

den Komplex obliegt.

(2) Stellungnahmen, Zustimmungen und Genehmigungen der Staatlichen

Bahnaufsicht gemäß den §§ 5 und 6 haben eine

Gültigkeit von 3 Jahren. Die übrigen Genehmigungen sind unbefristet,

soweit darin keine Frist ausgesprochen ist.

(3) Die Verfahrensweise zu den §§ 5, 6 und 7 ist in der Anweisung

Nr. 1 zur BOA - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - geregelt.

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Zitiervorschlag: § 10 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/10

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